Erörterungstermin für die Abrissgenehmigung von GKN 2 in der Reblandhalle in Neckarwestheim I

06. Februar 2019 

Datum/Zeit
06.02.2019
09:00 - 18:00

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Meine differenzierte Position zum Thema GKN Abriss und Entsorgung habe ich hier in dem Artikel zum letzten Anhörungsverfahren in Neckarwestheim niedergeschrieben. Sie gilt immer noch.  (jom)

Hier die

Öffentliche Bekanntmachung

des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zum atomrechtlichen Erörterungstermin in dem Verfahren nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes (AtG) zur 2. Abbaugenehmigung (2. AG) für das Kernkraftwerk Neckarwestheim Block I (GKN I)

Gemäß § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVN) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBI. I S. 180), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBI. I S. 2808), wird bekannt gemacht:

Die EnBW Kernkraft GmbH mit Sitz in 74847 Obrigheim, Kraftwerkstraße 1, hat mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 die Erteilung der zweiten Genehmigung gemäߧ 7 Absatz 3 AtG zum Abbau des Kernkraftwerks Neckarwestheim Block I (GKN I) beantragt.

Das Vorhaben wurde am 24. August 2018 öffentlich bekannt gemacht, verbunden mit der Aufforderung, etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben innerhalb der Auslegungsfrist des Antrags und der auszulegenden Unterlagen vom 3. September 2018 bis zum 5. November 2018 vorzubringen.

Der Erörterungstermin zu den im oben genannten Verfahren erhobenen Einwendungen beginnt am Mittwoch, den 6. Februar 2019, um 10:00 Uhr in der

Reblandhalle Neckarwestheim, Reblandstraße 31, 74382 Neckarwestheim.

Einlass ist ab 09:00 Uhr. Falls erforderlich wird die Erörterung am 7. und 8. Februar 2019 fortgesetzt.

Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg als Genehmigungsbehörde wird die rechtzeitig erhobenen Einwendungen mit der Antragstellerin und denjenigen, die diese Einwendungen erhoben haben, mündlich erörtern, soweit es für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. Der Termin soll denjenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu erläutern. Die Einwendungen werden nach Themengebieten zusammengefasst erörtert.

Der Erörterungstermin ist nach der Atomrechtlichen Verfahrensordnung nicht öffentlich. Der den Erörterungstermin leitende Vertreter der Genehmigungsbehörde (Verhandlungsleiter) entscheidet jedoch darüber, wer außer der Antragstellerin und denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, an dem Termin teilnehmen kann (§ 12 Absatz 1 AtVN). Es wird eine Einlasskontrolle stattfinden. Die Teilnehmer sollen sich durch ein amtliches Dokument ausweisen können.

Einwendungen werden in dem Termin auch bei Ausbleiben der Antragstellerin oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden.

Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg beabsichtigt, eine Woche vor dem Erörterungstermin die Tagesordnung auf seiner Homepage bekannt zu geben.

Stuttgart, 4. Dezember 2018

Az.: 3-4651.31-31 .2

gez. Wildermann

Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg